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Entkopplung der steuerlichen Verlustnutzung nach § 15a EStG von der wirtschaftlichen Belastung mit dem Segen des BFH
§ 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 (Haftungsminderung) EStG sind nach dem gesellschafterbezogen auszulegen (, NWB KAAAJ-74515). Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.
Einordnung
§ 15a EStG ist eine auf eine spezielle Einkunftsquelle bezogene Verlustnutzungsbeschränkung. Sie bezweckt einen Gleichlauf zwischen der wirtschaftlichen Belastung eines beschränkt haftenden Mitunternehmers und seiner steuerlichen Verlustnutzung.
Wirtschaftlich belastet ist ein beschränkt haftender Mitunternehmer zum einen durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung seiner Pflichteinlage. Mit dieser ist er der Gesellschaft gegenüber – im Innenverhältnis – zur Leistung verpflichtet. Nach Erbringung der Einlage trägt er das Risiko, seine Einlage nicht zurückzuerhalten.
Zum anderen ist ein Kommanditist durch die Eintragung seiner Haftsumme im Handelsregister wirtschaftlich belastet. Mit dieser haftet er gem. § 171 Abs. 1 HGB im Außenverhältnis den Gläubigern der Gesellsch...