Stundung der Kaufpreisforderung
aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks
im Wege einer Ratenzahlungsabrede als Einräumung eines Darlehens Aufteilung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil
zur Berechnung des Kapitalertrags
Leitsatz
Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung
eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede
ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu
Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen
kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich
ausgeschlossen haben (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des
BFH z.B. , BStBl. II 2020,
813).
Zur Berechnung des Kapitalertrags sind die Kaufpreisraten
gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen,
wobei im Streitfall offenbleiben kann, ob der gesetzliche Zinssatz
gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG in Höhe von 5,5% in den Jahren 2021
und 2022 noch als verfassungsgemäß qualifiziert werden kann.
Wird der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede
z.B. im Rahmen eines Angehörigenvertrages ausdrücklich verschenkt
und ist die Schenkung als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7
Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung
des Zinsanteils rechtssystematisch zurück (Abweichung von , EFG 2023, 682).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2024 S. 1015 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2024 S. 1015 ErbStB 2024 S. 347 Nr. 12 UAAAJ-76658
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