Weiterleitung veruntreuter
Gelder kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des EStG
Leitsatz
1. Durch Unterschlagung
oder durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als
steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen.
2. Bei der steuerrechtlichen
Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige
zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten
Geldern kommt und diese sodann zum Zwecke der Bestechung teilweise
weiterleitet oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasst,
um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.
Fundstelle(n): PStR 2024 S. 224 Nr. 10 KAAAJ-76657
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