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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 84/23

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3 Satz 1

Weiterleitung veruntreuter Gelder kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des EStG

Leitsatz

1. Durch Unterschlagung oder durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen.

2. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese sodann zum Zwecke der Bestechung teilweise weiterleitet oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.

Fundstelle(n):
PStR 2024 S. 224 Nr. 10
KAAAJ-76657

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