Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Reisekosten einer Influencerin
Leitsatz
1. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar. Dies gilt auch für die bürgerliche
Kleidung einer Influencerin und zwar unabhängig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen/betrieblichen (Mit-)Veranlassung
erfolgt ist.
2. Reisekosten (hier einer Influencerin) die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind, sind anhand der
Verursachungsbeiträge (u.a. nach Zeitanteilen) als BA/WK abziehbar. Soweit keine objektiven Kriterien für eine Aufteilung
ersichtlich sind, ist im Wege der Schätzung ein hälftiger Abzug der Reisekosten als BA/WK möglich.
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Fundstelle(n): QAAAJ-76655
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