BGH Beschluss v. - 2 StR 147/24

Instanzenzug: LG Gera Az: 9 KLs 431 Js 1681/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, (mit) sexuellem Missbrauch von Kindern und (mit) sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 126 Fällen, davon in 124 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herstellen jugendpornografischer Schriften (Tatkomplex IV Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe), schuldig gesprochen. Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

31. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung lediglich insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten im Tatkomplex IV Fall 1 der Urteilsgründe auch wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen hat. Denn hinsichtlich dieses Tatvorwurfs ist in diesem Fall Strafverfolgungsverjährung eingetreten, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Tat war am beendet (…). Die Verjährungsfrist für ein Vergehen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Lauf der Verjährungsfrist begann gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat am und endete mit Ablauf des . Zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Unterbrechung der Verjährung durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom (SA Bd. I Bl. 41 ff.) war die Tat damit verjährt. Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern ( –, juris Rn. 7).“

4Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

52. Der Strafausspruch hat Bestand.

6a) Soweit der Angeklagte im Tatkomplex III wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte verurteilt ist, hat das Landgericht die Strafe § 184b Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit () geltenden Fassung entnommen. Zwar hat der Gesetzgeber den Strafrahmen durch Gesetz vom (BGBl. 2024 I Nr. 213) mit Wirkung zum herabgesetzt, so dass das Revisionsgericht diese Fassung gemäß § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO zur Anwendung zu bringen hat. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht in Kenntnis des milderen Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Es hat nämlich geprüft, ob die Tat unter Zugrundelegung eines – seinerzeit noch hypothetischen – milderen Strafrahmens anders als geschehen zu bestrafen wäre, und dies in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

7b) Auch die zu Tatkomplex IV Fall 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe hat trotz der Änderung des Schuldspruchs Bestand.

8Zum einen hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Tatzeitfassung (gültig ab ) entnommen, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die nachfolgenden Strafrahmen – auch der des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom  – sind durchgehend höher.

9Zum anderen kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen eine geringere Einzelstrafe für diese Tat verhängt hätte. Die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist – wenn auch nicht in ihrer vollen Schwere – zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 117/94, Rn. 7; vom – 4 StR 3/23, Rn. 4 mwN). Über das Zulässige gehen die Erwägungen der Strafkammer bei der Strafzumessung nicht hinaus.

103. Demgegenüber begegnet die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund ihrer Verurteilung die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vorliegen. Die von der Strafkammer vorgenommene Ermessensausübung genügt aber nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dahinstehen kann deshalb, ob auch die Feststellungen eines Hangs des Angeklagten zu gefährlichen Taten und dessen Gefährlichkeit noch rechtsfehlerfrei begründet sind.

11a) Liegen die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB oder § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor, so steht, ebenso wie bei einer Anordnung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. hierzu , NStZ-RR 2017, 307), die Entscheidung über den Maßregelausspruch im Ermessen des Tatgerichts (vgl. , NStZ-RR 2023, 42, 45 mwN). Dieses muss erkennbar auch diejenigen Umstände erwägen, die gegen eine Anordnung der Maßregel sprechen können. Dies gilt vor allem im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift, dem Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. , NStZ 2011, 692).

12b) Ausgehend hiervon lassen die Urteilsgründe besorgen, dass sich die Strafkammer bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu sehr von der – vom Sachverständigen referierten – Einschätzung hat leiten lassen, dass „derzeit kein extramuraler Rahmen“ die vom Angeklagten ausgehende Gefahr reduzieren könne.

13Zwar hat sie die Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen (vgl. , NStZ-RR 2023, 42, 45 mwN) im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer weiter gesehen, dass ein Absehen von der Sicherungsverwahrung nur in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann; nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. , Rn. 29 mwN).

14Indes trägt die Erwägung der Strafkammer nicht, mit der sie derlei konkrete Anhaltspunkte verneint. Ihre Annahme, das Bedürfnis des Angeklagten, seinen „heterosexuellen Sexualpräferenzen“ mit „nicht autoerotischen sexuellen Handlungen“ nachzugehen, werde auch nach Haftentlassung groß sein, steht im Widerspruch dazu, dass die festgestellten „Hands-on-Delikte“ des Angeklagten weit überwiegend acht und mehr Jahre zurückliegen, dass die zwei Taten aus 2015 und 2016 (Berühren von Brust und Vagina eines schlafenden Kindes; Berühren der bekleideten Brust) eine Progredienz nicht erkennen lassen und dass die aktuellste Tat (Tatkomplex III) aus Januar 2023 einen – wenn auch umfangreichen – Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte betrifft. Zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Umstände hätte sich die Strafkammer auch insoweit veranlasst sehen müssen, als die Hang und Gefährlichkeit mitbegründende und gegen eine positive Wirkung eines Hafteindrucks sprechende „dissoziale Persönlichkeitsstörung“ des Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe durchgehend, also auch in der Zeit ab 2016, bestand, in der der Angeklagte lediglich einmal – nach § 184b StGB nunmehr wegen eines Vergehens – in Erscheinung getreten ist.

154. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen zur Maßregelanordnung mit auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassend neue Prüfung zu ermöglichen.

Menges                         Appl                         Meyberg

                  Schmidt                  Zimmermann

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724B2STR147.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-76622