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Verfahrensrecht | Einem Unternehmen "dienende" Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Steuern des Unternehmens (BFH)
Dem Unternehmen dienende
Gegenstände im Sinne von
§ 74 Abs. 1
Satz 1 AO sind solche, die für die Führung des Betriebs
und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Für das
Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenstände für die Führung des
Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind keine weiteren
Voraussetzungen - etwa Gewinnerzielung - oder Anforderungen an die Art der
betrieblichen Verwendung der Gegenstände zu verlangen. Vielmehr sind die Gründe
für die wesentliche Bedeutung unerheblich (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AO der Eigentümer d...