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Kein Arbeitslohn bei betrieblich veranlasster Feier anlässlich einer Verabschiedung
Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, so ist nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Über die Revision muss der Bundesfinanzhof befinden.
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Wie sind die Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln? – Diese für die Praxis sehr relevante Frage muss der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs klären.
Das Niedersächsische FG hat in erster Instanz entschieden: Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, so ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls...