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Beruf | Zulassungswiderruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwingend zu widerrufen, wenn das Mitglied nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO unterhält (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Allein die formale Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist maßgebend.
Das Gericht entzog dem 73-jährigen Rechtsanwalt die Zulassung, nachdem dieser seine Berufshaftpflichtversicherung Ende 2020 gekündigt hatte. Er hatte sich darauf berufen, seit 2019 weder Fremdmandate betreut noch Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit bezogen zu haben. Lediglich in eigener Sache sei er mit verfassungsrechtlichen Fragen vor dem Bundesverfassungsgericht tätig. Demgegenüber wies das Gericht darauf hin,...