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Fristversäumnis | Kein Behördenprivileg bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gelten für eine Behörde dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für Rechtsanwälte. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn vor der Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses die Berufungsbegründungsfrist nicht von einer zur Prozessvertretung berechtigten Person berechnet und notiert worden ist.
Das in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO eingeräumte „Behördenprivileg“ besteht ausschließlich darin, dass für die Behörde im Gegensatz zur Vertretung einer Privatperson neben Rechtsanwälten auch bestimmte eigene Bedienstete vertretungsberechtigt sind. Das Behördenprivileg bezweckt hingegen keine Besserstellung der Behörde im Hinblick auf die von einem Vertretungsberechtigten im Rahmen seiner Prozessführung ...