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Insolvenzverfahren | Geltendmachung restlichen Werklohns bei fehlender Fälligkeit der Forderung
Ein zur Fälligkeit der Werklohnforderung führendes Abrechnungsverhältnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrags abgelehnt hat (vgl. § 103 InsO).
Dem aufgrund des § 80 Abs. 1 InsO prozessführungsbefugten Insolvenzverwalter steht ein fälliger Anspruch auf den geltend gemachten Werklohn des Schuldners (§ 631 Abs. 1, § 650a BGB) nicht zu, weshalb das Gericht dessen Zahlungsklage als derzeit unbegründet abgewiesen hat. Die Werkleistung sei weder abgenommen noch abnahmereif. Die Abnahme als Voraussetzung der Vergütungsfälligkeit sei auch nicht aus anderen Umständen entbehrlich, so das Gericht. Ein die Fälligkeit der Werklohnforderung begründendes Abrechnungsverhältnis liege nicht vor. Ein Abrechnungsverhältnis allein dadurch,...