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BGH Urteil v. - II ZR 335/56

Leitsatz

Rechnet der Gläubiger einer Schadensersatzforderung, die sich im Laufe der Zeit erhöht hat, mit dieser Schadensersatzforderung gegen eine niedrige Forderung seines Schuldners auf, dann hat die Aufrechnung jedenfalls dann, wenn lediglich der Gläubiger aufrechnen konnte, nur zur Folge, daß die Forderungen in dem Umfange erloschen sind, in dem sie sich zur Zeit der Aufrechnungserklärung gedeckt haben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BGHZ S. 123 Nr. 27
GAAAA-96698

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