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Einkommensteuer | Unzulässige Richtervorlage zur Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014 (BVerfG)
Das BVerfG hat die Unzulässigkeit
einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG in
der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des Niedersächsischen FG
betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum
eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen
Anforderungen gerecht wird (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Kinder entweder Kindergeld oder es werden bei der Einkommensteuerveranlagung Freibeträge berücksichtigt, unter anderem der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Im Jahr 2014 war altersunabhängig je Kind ein Kinderfreibetrag von 4.368 € zu berücksichtigen.