WIdV § 3

§ 3 Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

(1) 1In den Fällen nach § 1 Absatz 2 macht das Bundeszentralamt für Steuern öffentlich bekannt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab dem in der Bekanntmachung zu benennenden Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. 2Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichen sowie für mindestens zwölf Monate ab Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Ansicht und zum Abruf bereitzustellen.

(2) 1In den Fällen nach § 1 Absatz 3 und 4 werden dem wirtschaftlich Tätigen die ihm zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer und das erste Unterscheidungsmerkmal elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. 2Hierzu nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Postfach des wirtschaftlich Tätigen oder seines zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist.

(3) Die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden dem wirtschaftlich Tätigen vom Bundeszentralamt für Steuern ab dem mitgeteilt.

(4) [1] 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf begründeten Antrag eines wirtschaftlich Tätigen die Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer und des ersten Unterscheidungsmerkmals durch das Bundeszentralamt für Steuern schriftlich erfolgen. 2§ 150 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-76376

1Anm. d. Red.: § 3 Absatz 4 tritt gem. § 4 Abs. 2 dieser Verordnung an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.