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BGH Urteil v. - I ZR 57/55

Leitsatz

1. Kunstgewerbliche Gegenstände sind nur kunstschutzfähig, wenn sie den Anforderungen, die an Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 1 KunstUrhG zu stellen sind, genügen.

2. Kunstwerke erfordern im Vergleich zu bloß geschmacksmusterschutzfähigen Erzeugnissen einen höheren Grad an ästhetischem Gehalt. Der "ästhetische Überschuß" muß so erheblich sein, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann.

3. Die zwischen Kunstschutz und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze darf nicht zu niedrig abgesteckt werden. Es muß vielmehr bei der Frage, ob eine geschmacklich eigentümliche Gestaltung ausreicht, einem kunstgewerblichen Gegenstand Kunstwerkeigenschaft zuzuerkennen, grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt werden.

4. Dem Kunstschutz steht nicht entgegen, daß ein Gegenstand in erster Linie für Gebrauchszwecke geschaffen und bestimmt ist und sein ästhetischer Gehalt nicht im schmückenden Beiwerk besteht, sondern in klarer Linienführung den Zweck offenbart.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BGHZ S. 209 Nr. 22
WAAAA-96697

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