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FG München Beschluss v. - 12 V 1261/24

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 6, FGO § 135 Abs. 1, FGO § 135 Abs. 5, FGO § 136 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Sonderbetriebsausgaben als nachrägliche Betriebsausgaben

Leitsatz

1. Macht der Antragsteller Gründe im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig.

2. Wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter ist, können auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein.

3. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

4. Das Unterliegen eines oder einzelner Streitgenossen führt zu einer Kostenverteilung nach Quoten, wobei Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt werden müssen.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2582 Nr. 45
XAAAJ-76362

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