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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 1626/20

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 Satz 6; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5; AO § 170 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Ohne Verlusterklärung keine Verlustvortragsfeststellung trotz Bedeutung für Folgejahre

Leitsatz

Wird während des Insolvenzverfahrens ein Verlustvortrag gesondert festgestellt (hier zum ) und gibt mangels Aufforderung des Finanzamts weder der Insolvenzverwalter noch (nach zwischenzeitlicher Beendigung des Insolvenzverfahrens) der Steuerpflichtige innerhalb der Feststellungsfrist eine Einkommensteuererklärung oder Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zur Einkommensteuer für das Folgejahr oder für Folgejahre ab (hier zum und ), liegt keine Pflichtverletzung des Finanzamts im Sinne von § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG vor und erlaubt daher auch § 181 Abs. 5 AO eine gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum Schluss des Folgejahres bzw. der Folgejahre nicht.

Fundstelle(n):
WAAAJ-76358

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