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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 677/22

Gesetze: FGO § 52d; AO § 56

Nutzungspflicht für Rechtsanwälte für ab eingehende Schriftsätze auch bei Absendung als Briefpost vor dem

Leitsatz

  1. Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Rechtsanwälte im finanzgerichtlichen Verfahren gilt für ab 0:00 Uhr eingegangene vorbereitende Schriftsätze auch dann, wenn die Erklärung vor dem 0:00 Uhr abgesandt wurde. Eine durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter vor dem mit Briefpost abgesandte und nach Ablauf des bei dem Finanzgericht eingegangene Klage ist daher unwirksam.

  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in diesem Fall nicht zu gewähren, wenn das Gericht den Eingangstag mitgeteilt hat und daraufhin keine unverzügliche elektronische Übermittlung nebst Wiedereinsetzungsantrag erfolgt, sondern der Wiedereinsetzungsantrag und die elektronische Übermittlung erst später (hier: nach mehr als einem Jahr) erfolgt. Das der Wiedereinsetzung entgegenstehende und dem Kläger zuzurechnende Verschulden des Rechtsanwalts liegt regelmäßig auch dann vor, wenn das Gericht zunächst nur auf den Eingangstag und erst später (hier: nach mehr als einem Jahr) auf den damit einhergehenden Verstoß gegen § 52d Satz 1 FGO hingewiesen hatte; in diesem Fall liegt zudem auch keine höhere Gewalt im Sinne von § 56 Abs. 3 FGO vor.

Fundstelle(n):
MAAAJ-76357

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