Gemeinnützigkeit: Aberkennung wegen Mittelfehlverwendung
Leitsatz
Ein eigenmächtiges Handeln eines Organs kann der Körperschaft grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn der Sachverhalt
den anderen Organen infolge grober Vernachlässigung der ihnen obliegenden Überwachungspflichten verborgen geblieben ist (vgl.
, BStBl 2002 II S. 169).
Eine solche grobe Vernachlässigung der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats einer Körperschaft setzt voraus, dass die
Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt, zu der sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande gewesen wären,
in ungewöhnlich hohem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt haben.
Eigenmächtig bewirkte überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen GmbH begründen daher keine
gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, wenn die vorgenommene Vergütungserhöhung durch bewusste Täuschung gegenüber
dem Aufsichtsrat verschleiert worden ist.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 347 Nr. 12 SAAAJ-76355
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