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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 1105/21

Gesetze: AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191

Kein notwendig grobes Verschulden bei Auswahl der Steuerberaterin und vollständiger Lieferung von Unterlagen

Leitsatz

  1. Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht für Verschulden des ausgewählten Steuerberaters einstehen.

  2. Der Geschäftsführer ist jedoch zur gewissenhaften Auswahl und zur laufenden Überwachung des Steuerberaters verpflichtet, weshalb ihn insoweit ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen kann. Zudem ist er verpflichtet, die Hilfsperson ausreichend zu informieren.

  3. Die Feststellungslast für ein insoweit grobes Auswahl- und Überwachungsverschulden trägt die Finanzbehörde.

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Fundstelle(n):
IAAAJ-76354

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