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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 K 876/23

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 38; FGO § 39 Abs. 1 Nr. 5; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3

Zuständigkeitsbestimmung für die Klage auf Zahlung der Energiepreispauschale

Leitsatz

  1. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen (hier früheren) Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale den Finanzgerichtsweg zu bejahen; eine Verweisung durch das Arbeitsgericht auf den Finanzgerichtsweg ist daher für das Finanzgericht, an das verwiesen wurde, in dieser Hinsicht (aber nicht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit) bindend.

  2. § 38 FGO knüpft für die örtliche Zuständigkeit an den Ort der beklagten Finanzbehörde an und bestimmt daher für eine Klage zwischen Privatrechtssubjekten (hier die Klage des Arbeitnehmers gegen den (früheren) Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale) kein zuständiges Finanzgericht; das FG, bei dem die Klage (hier durch Verweisung des Arbeitsgerichts) anhängig ist, hat daher zur Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts den BFH anzurufen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-76350

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