Gesetze:
VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 1 Abs. 1;
VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 1 Abs. 2;
VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 2 Abs. 1;
VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 2 Abs. 2;
VO (EU) 2015/982 Art. 1 Nr. 1;
ZK Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1;
ZK Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1;
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1;
UZK Art. 33 Abs. 2 Buchst. a;
UZK Art. 33 Abs. 4 Buchst. a;
UZK Art. 119 Abs. 1;
UZK-DelVO Art. 252 Satz 1
Aufhebung der Zollaussetzung nach der VO Nr. 1387/2013 für
zusammengesetzte Ware
Leitsatz
Bei mit einem Polyurethan-Kleber verbundenen Folien aus Polypropylen mit einer Dicke von nicht mehr als 100 µm handelt es
sich um unter den Ausschluss von der Zollaussetzung nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1387/2013 fallende zusammengesetzte Waren, die
nicht mit dem Taric-Zusatzcode 91, sondern mit dem Taric-Zusatzcode 99 in die Unterposition 3921 19 00 KN einzureihen sind.
Ein auf der Nichtbeachtung der Änderung der Rechtslage durch Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1387/2013 beruhender Irrtum der Zollbehörde
bei der Annahme der - in Übereinstimmung mit den zuvor erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften - auf den Taric-Zusatzcode
91 lautenden Zollanmeldungen rechtfertigt auch gegenüber einer gewerbsmäßigen Einführerin die Gewährung von Vertrauensschutz
gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK, wenn eine zuvor durchgeführte Begutachtung der Folien durch das Bildungs-
und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) die Anwendung dieses Taric-Codes bestätigt hatte und die Einführerin
den Irrtum der Zollbehörden daher vernünftigerweise nicht mehr erkennen konnte.
Der Anspruch auf Vertrauensschutz wegen eines Irrtums der Zollbehörde kann in Bezug auf ab dem entstandene Einfuhrabgabenbeträge
nur noch mit einer auf Art. 119 Abs. 1 UZK gestützten Verpflichtungsklage verfolgt werden.
Fundstelle(n): XAAAJ-76349
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