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BFH 17.07.2024 XI R 8/21, Kommentierte Nachricht BBK 20/2024 S. 920

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug des Vermieters bei Lieferung von Strom an die Mieter

Ein Vermieter, der umsatzsteuerfrei vermietet und seinen Mietern selbst erzeugten Strom verkauft, kann die Vorsteuer aus der Lieferung der Photovoltaikanlage geltend machen. Denn die Lieferung des Stroms ist eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung und keine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung.

[i]Stromvertrag darf nicht mit Mietvertrag gekoppelt werden Die Selbständigkeit der Stromlieferung ergibt sich aus der Regelung des § 42a Abs. 2 EnWG , nach der es ein Kopplungsverbot von Miet- und Energieversorgungsvertrag gibt. Der Abschluss des Stromlieferungsvertrags muss also unabhängig vom Abschluss des Mietvertrags erfolgen. Bei einem Verstoß gegen § 42a EnWG ist der Stromlieferungsvertrag nichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Der Vermieter hatte im Streitfall mit seinen Mietern dementsprechend eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die Stromversorg...