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BFH 22.05.2024 VIII R 20/22, StuB 19/2024 S. 761

Einkommensteuer | Überprüfung eines rechtsgrundlosen Kapitalertragsteuereinbehalts

(1) Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gem. § 32d Abs. 4 EStG im Veranlagungsverfahren geprüft. (2) Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Stpfl. Begehrt der Stpfl. im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gem. § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund eine...