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Einkommensteuer | Überprüfung eines rechtsgrundlosen Kapitalertragsteuereinbehalts
(1) Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gem. § 32d Abs. 4 EStG im Veranlagungsverfahren geprüft. (2) Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Stpfl. Begehrt der Stpfl. im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gem. § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund eine...