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Pauschalbesteuerung der Erträge aus thesaurierenden „schwarzen“ Fonds
(1) § 6 Abs. 2 InvStG 2004 ist auch auf thesaurierende intransparente (Dach-)Fonds anzuwenden. In diesem Fall muss der Stpfl. insbesondere die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds erklären und nachweisen. Sie sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. (2) Hat das FG die vom Stpfl. nicht beigebrachten Angaben durch Auswertung der Rechenschaftsberichte der Fonds selbst ermittelt, können sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und schließen auch die Anwendung von § 6 Abs. 1 InvStG 2004 nicht aus, wenn nicht nachvollziehbar begründet worden ist, dass die Angaben nach deutschem Recht ermittelt worden sind (Bezug: § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 10 InvStG 2004; § 90 Abs. 2, § 162 AO; § 2 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO).
Haben Investmentfonds erforderliche Angaben gem. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InvStG 2004 nicht bekannt gemacht...BStBl 2019 II S. 562