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Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG
(1) Unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG fällt die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe; begünstigt ist das Halten auch von Fahrzeugen von Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, nicht – auch – im Rahmen des Gewerbebetriebs ausgeführt werden. Die Arbeiten des Lohnunternehmers müssen unmittelbar – nicht nur mittelbar – einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und – aufeinander abgestimmt – planmäßig einge...