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Gewinnwarnung, Kursrückgang und Impairment in Zwischen- und Jahresabschluss
I. Sachverhalt
Ende Juli stellt die börsennotierte U AG den Halbjahresabschluss auf. Die Freigabe zur Veröffentlichung ist noch nicht erfolgt. Aus den noch nicht endgültigen Zahlen ergibt sich aber bezogen auf das Gesamtjahr Folgendes: Das im Rahmen der Veröffentlichung des letzten Jahresabschlusses angekündigte Umsatzwachstum im zweistelligen Prozentbereich wird deutlich verfehlt. Die Marge ist gesunken. Statt eines EBITDA-Zuwachses wird nun ein Rückgang erwartet. Am gibt die U eine entsprechende Gewinnwarnung heraus.
Konsequenz ist ein drastischer Kursrückgang, in dessen Folge die Marktkapitalisierung signifikant unter das bilanzielle Eigenkapital sinkt.
Am veröffentlicht die U den endgültigen Halbjahresabschluss. Ein Impairment auf die erheblichen Goodwill-Beträge wird aber nicht vorgenommen. Begründet wird dies u. a. damit, dass der letzte, routinemäßig Ende November durchgeführte jährliche Impairment-Test eine erhebliche Bewertungsreserve (headroom) ausgewiesen hat und zum (mit eventueller Ausnahme der Marktkapitalisierung) keine Indikatoren (trigger) für eine Wertminderung vorgelegen haben. Ein quantitativer Impairment-Test wird deshalb nicht durchgeführt: ...