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IWB Nr. 19 vom Seite 764

Der „wirtschaftliche Zusammenhang“ i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG

Praxisrelevante Analyse eines undefinierten Rechtsbegriffs

Julian Stark

Die historische Modifizierung des § 34c Abs. 1 EStG stellt ein Beispiel für eine rechtsprechungsdurchbrechende Gesetzesänderung zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags ausländischer Quellensteuern dar. Weil dem Gesetzgeber die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 EStG a. F. missfiel, hat er diese Berechnung durch die Einführung eines Satzes 4 in § 34c Abs. 1 EStG mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz v.  entgegen der BFH-Rechtsprechung angepasst. Nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG sind in den dort aufgezählten Fällen alle Aufwendungen bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags in Abzug zu bringen, die mit den ausländischen Einnahmen in „wirtschaftlichem Zusammenhang“ stehen. Der Gesetzgeber wollte hierdurch die Entbehrlichkeit des unmittelbaren Zusammenhangs erreichen. Es ergibt sich die Problemstellung, welche Aufwendungen unter den „wirtschaftlichen Zusammenhang“ in diesem Sinne fallen und den Anrechnungshöchstbetrag zu mindern bestimmt sind. Der Beitrag hat das Ziel, die sachliche Regelungsweite des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen und diese in unionsgerichtliche Vorgaben einzubetten.

Kernaussagen
  • Wenngleich der Rechtsbegriff „wirtschaftlicher Zusammenhang“ von Gesetzgeber, Literatur und Rechtsprechung an verschiedenen Stellen verwendet wird, ist er nicht definiert. Der „wirtschaftliche Zusammenhang“ i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bedarf deshalb der Auslegung.

  • Die Auslegung des BFH durch Anwendung des allgemeinen Veranlassungszusammenhangs kann im Einzelfall gegen Unionsrecht verstoßen.

  • Die unionsrechtlich geprägte subjektive Nettobesteuerung verbietet eine zu weite Auslegung des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“, soweit hierdurch Anrechnungsüberhänge entstehen.