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Einkommensteuer | Grundfreibetrag in den Jahren 2023 und 2024 grundrechtskonform (FG)
§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des InflAusG (Grundfreibetrag)
ist sowohl für den VZ 2023 als auch für den VZ 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung
des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1
des GG sind im Streitfall nicht geboten, da das Gericht - trotz bestehender
verfassungsrechtlicher Bedenken - nicht von der Verfassungswidrigkeit der
Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des InflAusG überzeugt ist
(;
Revision anhängig, BFH-Az. III R 26/24).
Sachverhalt: Die Kläger hatten sich gegen ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 gewandt und dabei vorgetragen, dass der bei der Berechnung berücksichtigte Grundfreibetrag - in seiner Gestalt nach dem Inflationsausgleichsgesetz - bereits in seiner absoluten Höhe ...