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Der „wirtschaftliche Zusammenhang“ i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 764Die Modifizierung des § 34c Abs. 1 EStG ist ein Beispiel für eine rechtsprechungsdurchbrechende Gesetzesänderung zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags ausländischer Quellensteuern. Weil dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags ausländischer Quellensteuern missfiel, hat er diese Berechnung durch die Einführung des Satzes 4 in § 34c Abs. 1 EStG angepasst.
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I. Undefinierter Rechtsbegriff
Es [i]Mehrfache Verwendung des Begriffs im Gesetz, aber keine Definitionergibt sich die Problemstellung, welche Aufwendungen unter den „wirtschaftlichen Zusammenhang“ in diesem Sinne fallen und den Anrechnungshöchstbetrag zu mindern bestimmt sind. Der Rechtsbegriff wird vom Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen und an verschiedenen Stellen verwendet, aber nicht definiert. Der Rechtsbegriff kann gesetzübergreifend nicht einheitlich ausgelegt und angewendet werden, sofern man den Regelungszweck des § 34c EStG in Form der Vermeidung bzw. Abmilderung von Doppelbesteuerungsfällen ernsthaft umsetzen will. Das besondere Regelungsziel des § 34c EStG gebietet eine besondere Betrachtungsweise.
II. Rechtsklarheit durch den BFH?
[i]Nach BFH müssen diese Gründe den Steuerpflichtigen zur Tätigung von Aufwendungen veranlassenDer BFH hat in den Urteilen v. - I R 61/01, NWB JAAAF-77193 und v. - I R 37/16,