Besteuerung der vom , BStBl 2022 II S. 66, im zeitlichen Anwendungsbereich des § 13b Abs.
2 Satz 2 Nr. 1-5 ErbStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 als Verwaltungsvermögen eines Verpachtungsbetriebs
beurteilten Betriebsgrundstücke nicht sachlich unbillig im Sinne des § 163 Abs. 1 AO
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens unter Zurückbehalt der Betriebsgrundstücke auf
eine GmbH übertragen, an der er nur geringfügig und im Übrigen mehrheitlich seine Neffen beteiligt sind, hat er bislang die
Betriebsstücke im Rahmen einer gewerblichen Verpachtung an die GmbH verpachtet und überträgt er nunmehr die Betriebsgrundstücke
auf seine Neffen, so gehören die Betriebsgrundstückstücke beim Verpachtungsbetrieb zum Verwaltungsvermögen im Sinne des §
13b Abs. 2 ErbStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die GmbH ist als selbständige juristische Person ungeachtet
der Beteiligungsverhältnisse „Dritte” im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG alte Fassung, die Ausnahmeregelungen in
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a-e ErbStG alte Fassung sind nicht einschlägig.
2. Hat der , BStBl 2022 II S. 66, bezüglich der Klage gegen den Feststellungsbescheid,
durch den die Grundstücke des Verpachtungsbetriebs als Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG alte Fassung aufgrund
der Grundstücksverpachtung an die GmbH eingestuft worden sind, entschieden, dass eine teleologische Reduktion oder Erweiterung
der Tatbestandsmerkmale der §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung des ErbStRG nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann,
dass die Vorschriften aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansonsten verfassungswidrig wären, und dass
die Wirkung der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts , angeordneten Weitergeltung
nicht unterlaufen werden darf, so sind die Beteiligten daran gebunden und es besteht auch auch kein Anspruch darauf, dass
die Betriebsgrundstücks nunmehr nach § 163 Abs. 1 AO im Billigkeitswege infolge einer vermeintlichen sachlichen Unbilligkeit
nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft werden. Soweit die Kläger eine zu eng gefasste Ausgestaltung der Rückausnahmen in
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG alte Fassung innerhalb ihres zulässigen Inhalts rügen, steht einer Billigkeitsmaßnahme
mit dem Ziel einer teleologischen Erweiterung dieser Rückausnahmen das rechtskräftige Urteil des BFH, Urteil v. ,
II R 22/18, BStBl 2022 II S. 66, inhaltlich entgegen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).
3. Eine Billigkeitsmaßnahme, die sich über die Rechtskraft eines Urteils hinwegsetzt, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
kann jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Bei Einwänden, die die materiell-rechtliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung
betreffen, ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung bzw. das diese bestätigende Urteil
offensichtlich und eindeutig falsch sind. Eine solche Ausnahme, die im Widerspruch zur Rechtkraft eines Urteils einen Erlass
aus Billigkeitsgründen zulassen wüde, liegt im Fall des rechtskräftigen BFH-Urteils, ,
BStBl 2022 II S. 66, nicht vor.
4. Eine Billigkeitsmaßnahme ist auch nicht im Rahmen der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
alte Fassung zur Milderung der im Zusammenhang mit der Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes auftretenden Härten
geboten.
Fundstelle(n): GAAAJ-76132
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