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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 102/22

Gesetze: FGO § 52a Abs. 3 Satz 1; FGO § 56 Abs. 3

Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO für eine Berufsausübungsgesellschaft

Leitsatz

1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, ist nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders übereinstimmt.

2. Dies gilt auch dann, wenn das elektronische Dokument für eine Berufsausübungsgesellschaft eingereicht wird; insbesondere ist die Berufsausübungsgesellschaft nicht die "verantwortende Person" im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO.

Fundstelle(n):
VAAAJ-76127

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