Zur Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren kann nicht nur durch die Verwendung einer Prüfungsaufgabe verletzt sein, von der Prüflinge im voraus wußten, daß sie ihnen gestellt werden würde, sondern auch bei völliger Übereinstimmung einer ganzen Prüfungsklausur mit einer einzelnen Prüflingen bekannten Aufgabe, sofern nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, daß den betreffenden Prüfungsteilnehmern die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangte.
2. Der Prüfling hat kein subjektives öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Er kann nicht rügen, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, die ihnen nicht hätten gewährt werden dürfen, und nicht verlangen, daß Fehler in der Durchführung des Prüfungsverfahrens bei anderen Kandidaten seiner Prüfungsgruppe auch ihm zugute kommen.
3. Alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung ist, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben. Seine Prüfungsleistung darf nicht deshalb schlechter bewertet werden als sie unter normalen Umständen bewertet worden wäre, weil besonders viele andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben.
4. Der Kompensation des justiziellen Kontrolldefizits bei prüfungsspezifischen Bewertungen dient das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren. Hingegen ist es nicht gerechtfertigt, eine Verwaltungsentscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler als rechtswidrig aufzuheben, weil im gerichtlichen Verfahren kein erschöpfender Nachweis geführt werden kann, daß die Leistungen des Prüflings trotz eines der Prüfungsbehörde bei anderen Kandidaten unterlaufenen Verfahrensfehlers und davon möglicherweise ausgehender unwägbarer Einflüsse ,,gerecht'' bewertet worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 803 GAAAA-96672
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