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BFH Urteil v. - II R 71/96 BStBl 1999 II S. 796

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 2GrEStG 1983 § 2 Abs. 2, Nr. 2NATOTrStat

Keine Tatbestandserfüllung i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ausländischer NATO-Truppen an deutschen Grundstücken

Leitsatz

1. Eine der Grunderwerbsteuer unterliegende Übertragung der Verwertungsbefugnis an einem (zivilrechtlich im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden) Gebäude auf fremdem Boden auf einen Dritten liegt vor, wenn dem Dritten Befugnisse an dem Gebäude (nicht aber auch am Grundstück) eingeräumt werden, die über die Befugnisse eines Pächters hinausgehen und ihm hinsichtlich Nutzung und Veräußerung eine einem Eigentümer nahekommende Stellung geben. Nach der Rechtsprechung kann dies bereits dann der Fall sein, wenn der Pächter eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude errichtet, das er wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz er bei Ende der Pachtzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann.

2. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist auch dann erfüllt, wenn es jemandem durch dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsvorgänge rechtlich oder wirtschaftlich ermöglicht wird, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Ob dies der Fall ist, ist ggf. unter entsprechender Heranziehung der zu zivilrechtlichen Rechtsvorgängen entwickelten Auslegungsgrundsätze zu entscheiden.

3. Zum Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ausländischer NATO-Truppen an deutschen Grundstücken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 796
MAAAA-96670

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