Wirksamkeit eines Investitionszulagenantrags nur bei Verwendung des amtlichen Vordrucks oder einem diesem Vordruck in allen Einzelheiten entsprechenden Formulars
Leitsatz
Ein unter Verwendung eines nicht amtlichen oder eines nicht für das Kalenderjahr 1991 vorgesehenen amtlichen Vordrucks gefertigter Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 1991 ist nur dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991 wirksam ,,nach amtlichem Vordruck'' gestellt, wenn das verwendete Formular in allen Einzelheiten dem amtlichen Formular für das Kalenderjahr 1991 entspricht (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZV im Urteil vom III R 266/94, BFHE 184, 142, BStBl II 1998, 31).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 791 BFH/NV 2000 S. 155 Nr. 1 INF 2000 S. 63 Nr. 2 FAAAA-96668
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