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Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und aus aktivem öffentlichen Dienst im Verhältnis zu Luxemburg
Das Änderungsprotokoll v. zum DBA Luxemburg 2012 enthält im Bereich der Zuordnung der Besteuerungsrechte für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und aus dem aktiven öffentlichen Dienst zwei Bagatellregelungen, die von Art. 15 und 19 OECD-MA 2017 bzw. von Art. 14 und 18 der deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen abweichen.
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I. Ansatzpunkte deutscher Abkommenspolitik in Zeiten flexiblerer Arbeitsausübung
Die Bagatellregelungen nach Art. 14 Abs. 1a bzw. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Buchst. c DBA Luxemburg sowie die Protollziffern 9 und 11 zum DBA Luxemburg stellen erste Ansatzpunkte deutscher Abkommenspolitik in Zeiten flexiblerer Arbeitsausübung, insbesondere durch Möglichkeiten des Homeoffice, dar.
II. Bagatellregelungen hinsichtlich der Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
Zwischen Deutschland und Luxemburg pendelnden Arbeitnehmern ist es nach Art. 14 Abs. 1a DBA Luxemburg ab dem Veranlagungszeitraum 2024 möglich, ihre Tätigkeit an bis zu 34 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in ihrem Ansässigkeitsstaat auszuüben, ohne dass es zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte an den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat kommt. Dabei gilt nach Protokollziffer 9 zum DBA Luxemburg zudem eine tägliche zeitlich...