Bei Streit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden
Leitsatz
1. Besteht Streit über die Entstehung und die Verwirklichung von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde darüber durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zu entscheiden.
2. Die Erteilung eines Verwaltungsaktes i. S. des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 über die Entstehung und den Fortbestand von Säumniszuschlägen setzt Angaben des Steuerpflichtigen über Art, Entstehungszeitpunkt, Betrag, Fälligkeit und Erlöschensgrund hinsichtlich jedes einzelnen Zahlungsanspruchs nicht voraus. Es genügt, wenn die Steuerarten und die Besteuerungszeiträume, für die die Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid festgestellt werden sollen, hinreichend konkret bezeichnet werden.
3. Der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge entfällt bei mißbräuchlicher Antragstellung des Steuerpflichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 751 BFH/NV 2000 S. 108 Nr. 1 CAAAA-96656
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