BGH Beschluss v. - VI ZR 381/20

Instanzenzug: Az: VI ZR 381/20 Urteilvorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 1 U 95/19vorgehend LG Halle (Saale) Az: 5 O 353/18

Gründe

I.

1Der Kläger hat den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch genommen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt die Erstattung des Bruttokaufpreises in Höhe von 16.990 € nebst Deliktszinsen in Höhe von 4% jährlich vom bis zum und Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, und zwar lediglich hilfsweise abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke (Berufungsantrag zu 1), ferner die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 3) sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden (Berufungsantrag zu 4).

2Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des - dem Berufungsantrag zu 4 entsprechenden - Klageantrags zu 4 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Erstattung des Bruttokaufpreises, jedoch nur unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.984,19 € im Wege der Vorteilsausgleichung, mithin zur Zahlung von 9.005,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt, den Verzug der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs festgestellt sowie diese zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € verurteilt.

3Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Revision eingelegt. Die Beklagte hat einen Revisionsantrag nicht gestellt, sondern ihre Revision am 14. Oktober 2020zurückgenommen. Der Senat hat über die Sache am mündlich verhandelt. Er hat unter verhältnismäßiger Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens die Revision des Klägers als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Teilabweisung hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen aus der zuerkannten Hauptforderung angegriffen wurde, und die Revision des Klägers im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 richtet.

4Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit in dem Termin vor dem Senat am festzusetzen. Die Klägerseite hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat eine solche aber nicht abgegeben.

II.

5Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des - antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) - Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat am auf bis zu 10.000 € beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

61. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Terminsgebühr vor, weil für diese der in § 32 RVG bestimmte Grundsatz, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, keine Anwendung findet. Dieser Grundsatz gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (vgl. etwa , NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 ff.; , juris Rn. 6 mwN). Daran fehlt es hier: Die Zurücknahme ihrer zunächst unbeschränkt eingelegten Revision durch die Beklagte noch vor Stellung diesbezüglicher Revisionsanträge ändert nichts daran, dass sich der für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Wert des Streitgegenstandes insoweit nach der Beschwer der Beklagten bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Demgegenüber richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV GVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, kommt insoweit also der Ansatz eines Werts hinsichtlich der bereits vor dem Termin zurückgenommenen Revision der Beklagten nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen , juris Rn. 7 f. mwN).

72. Füranwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat ist nach allem der auf die - zu diesem Zeitpunkt allein noch durchgeführte - Revision des Klägers entfallende Wert maßgebend

8§ 33 Abs. 8 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig (vgl. , NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Katzenstein

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290724BVIZR381.20.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-75947