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Neues zum objektiven und subjektiven Fehlerbegriff im Bilanzsteuerrecht
Zugleich Folgen aus dem
In den letzten Jahren waren Diskussionen um den objektiven und subjektiven Fehlerbegriff im Steuerbilanzrecht selten. Kürzlich ist eine bemerkenswerte Entscheidung des zur Passivierung einer Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG auf Basis einer sich nachträglich als unwirksam herausstellenden Betriebsvereinbarung ergangen, die den für Rechtsfragen geltenden objektiven Fehlerbegriff weiterentwickelt und gegenüber subjektiven Fehleinschätzungen ausdifferenziert. Die Entscheidung befindet sich beim BFH unter dem Az. XI R 10/24 im Revisionsverfahren und soll im Weiteren dargestellt und analysiert werden.
Kolbe, Bilanzänderung und Bilanzberichtigung (EStG), NWB PAAAB-14427
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des FG Düsseldorf zugrunde?
Wie entschied das Gericht?
Inwiefern ist das Urteil über die zugrunde liegende Rechtsfrage hinausgehend bedeutsam?
I. Anlass: Beurteilung von „Rechtsfragen“ bei der Steuerbilanzierung
[i]Rätke, Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs, StuB 11/2013 S. 399, NWB QAAAE-36996 Kanzler, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1124 ff., NWB UAAAH-92812 Seit dem Beschluss des Großen Senats beim ist klar, dass eine fehlerfreie Steuerbilanz die objektiv richtige Rechtslage zum jeweiligen Bilanzstichtag abbilden muss. Für der Steuerbilanzierung und -bewertung zugrunde liegende „Rechtsfragen“ gilt der objektive Fehlerbegriff. Die am Bilanzstichtag geltenden Normen müssen vom bilanzerstellenden Stpfl. objektiv richtig ausgelegt werden. Trotz vertretbarer Beurteilung der Rechtsfrage aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns ist die Steuerbilanz bei falscher Rechtsbeurteilung zum Bilanzstichtag fehlerhaft. Denn für eine auftretende Rechtsfrage gibt es „am Ende des Tages“ nur die eine zutreffende Antwort, die durch die abschließende Rechtsprechung gegeben wird und häufig erst Jahre später zu Gunsten oder zu Lasten des Stpfl. – insoweit allerdings mit Vertrauensschutzgrenzen (etwa § 176 AO) – ergeht. Für „Tatsachenfragen“ dagegen – verstanden als tatsächliche Umstände, wie etwa der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts – ist es auch nach dem Beschluss des Großen Senats beim normativ-subjektiven Fehlerbegriff geblieben. Denn: Rechtsgebundene Wertungen, Schätzungen und Prognosen bei stichtagsbezogener Beurteilung sind wesensimmanenter Bestandteil kaufmännischer Rechnungslegung. Rechts- und Tatsachenfragen müssen also für Steuerbilanzierungszwecke sorgsam auseinandergehalten werden.