BGH Beschluss v. - VI ZB 115/21

Leitsatz

Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (Fortführung Senatsurteil vom  - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718).

Gesetze: § 321a Abs 5 ZPO, § 511 ZPO

Instanzenzug: Az: 8 S 124/21vorgehend AG Siegburg Az: 127 C 44/20

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

2Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall am beschädigt. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Das Fahrzeug des Klägers ist sicherungsübereignet und der Sicherungsgeber hatte die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall an den Kläger abgetreten. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei einem Vertragshändler reparieren. Die Rechnung weist die Position "Schutzmittel Corona" mit 15 € (netto) aus, zudem werden dort "Schutzmaßnahmen Corona" erwähnt. Der Beklagte regulierte die Rechnung abzüglich eines Betrages von 76,21 €. Mit seiner Klage macht der Kläger den Restbetrag von 76,21 € geltend, welchen er mit 58,81 € den "Schutzmaßnahmen Corona" und 17,40 € dem "Schutzmaterial Corona" zuordnet.

3Das Amtsgericht hat nach Eingang der Klage mit Beschluss vom angeordnet, dass gemäß § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung schriftlich entschieden werden soll. Auf Antrag müsse mündlich verhandelt werden. Die beklagte Partei erhalte eine Frist, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung, insbesondere auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich sei, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ergehe nach Ablauf gesetzter und gegebenenfalls noch zu setzender Fristen im vereinfachten Verfahren von Amts wegen ohne Bestimmung eines Verkündungstermins.

4Mit Urteil vom hat das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen und die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen und dazu ausgeführt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich machten. Auf die Anhörungsrüge des Klägers hat das der Gehörsrüge abgeholfen und angeordnet, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Aufgrund der abweichenden Entscheidungen innerhalb des Amtsgerichts zu den in Rede stehenden Rechtsfragen solle im Sinne der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zugelassen werden. Das Amtsgericht teilte mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren erneut durch Urteil zu entscheiden, dieses solle inhaltlich nur insoweit von dem ersten Urteil abweichen, als die Berufung zugelassen werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Urteil vom hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung nach vorausgehendem Hinweis an den Kläger als unzulässig verworfen, da die auf die Anhörungsrüge hin ausgesprochene Zulassung der Berufung die Kammer nicht binde, weil sie unter Verstoß gegen die Bindung des Amtsgerichts aus § 318 ZPO erfolgt und unwirksam sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 27/19, juris Rn. 1; vom - I ZB 97/08, juris Rn. 5; jeweils mwN), nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

61. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die aufgrund einer Anhörungsrüge nachträglich ausgesprochene Zulassung eines Rechtsmittels sei nur zulässig, wenn das Gericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers verletzt habe oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes fortgesetzt werde und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergebe. Beides sei nicht der Fall. Das Amtsgericht habe den Parteien vor der Zulassungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, denn es habe mit seiner prozessleitenden Verfügung vom den Hinweis erteilt, dass eine Entscheidung, insbesondere auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich sei, nach Ablauf der Fristen ohne Bestimmung eines Verkündungstermins ergehen werde. Hierdurch sei für die anwaltlich vertretenen Parteien ersichtlich gewesen, dass das Amtsgericht im Grundsatz davon ausgegangen sei, dass seine Entscheidung nicht der Berufung unterliege. Dies hätte den Parteien besonderen Anlass gegeben, zu etwaigen Zulassungsgründen vorzutragen. Auch sonst lasse sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Die Parteien seien gehalten, das Gericht auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zulassung hinzuweisen. Auf die abweichende Rechtsprechung eines anderen Abteilungsrichters des Amtsgerichts, welche gerade einmal vier Tage vor der angefochtenen Entscheidung erlassen worden sei, die der Abteilungsrichter bei gewöhnlichem Geschäftsgang nicht habe kennen können, habe der Kläger erstmals mit seiner Anhörungsrüge hingewiesen. Soweit er geltend mache, dass er bereits in der Klageschrift auf relevante Entscheidungen hingewiesen habe, begründe auch dies keinen Gehörsverstoß. Das Gericht sei nicht verpflichtet, jede einzelne von den Parteien zitierte Entscheidung im Einzelnen danach zu überprüfen, ob sich daraus Gründe für eine Rechtsmittelzulassung ergäben, jedenfalls wenn - wie hier - eine Vielzahl von Entscheidungen benannt werde und anhand des Parteivortrags nicht erkennbar sei, weshalb die zitierte Rechtsprechung konkret hierfür entscheidungserheblich sein solle. Es ergebe sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils, dass das Amtsgericht den Rechtsvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen habe, weil es sich explizit mit den aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt habe. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht davon ausgegangen sei, vom Grundsatz des Werkstattrisikos bzw. der fehlenden Beschränkung des Geschädigten auf die kostengünstigste Wiederherstellung abzuweichen. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich, dass das Amtsgericht diese Grundsätze nicht in Frage stelle, sondern den Anwendungsbereich der Rechtsprechung für den konkreten Einzelfall verneint habe, weil die streitigen Kostenpositionen nicht Teil eines Reparaturauftrages seien und eine Kausalität zum Unfall nicht gegeben sei. Die Abhilfeentscheidung habe offenbar dazu gedient, eine als fehlerhaft erkannte Zulassungsentscheidung zu korrigieren, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO gegeben seien.

72. Diese Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8Gemäß § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hatte. Das Landgericht ist hier zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei dem Wert des Beschwerdegegenstandes von 76,21 € an einer wirksamen Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht fehlt.

9a) Gemäß § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Zulassung der Berufung auch dann gebunden, wenn die seitens des Erstgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus seiner Sicht nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 18 mwN zur Revision und zur Rechtsbeschwerde). Eine nachträgliche Zulassung der Berufung kann jedoch ausnahmsweise auf eine zulässige und begründete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erfolgen, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgelegen hat. Die Anhörungsrüge stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 11; vom - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 15). Das Rechtsmittelgericht ist jedoch nicht an die Begründung des unteren Gerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. , NJW-RR 2019, 460 Rn. 10; vom - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; vom - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 8 ff.; Beschlüsse vom - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 12; vom - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 9).

10b) Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Amtsgericht seine bewusste Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO geändert hat.

11aa) Die Anhörungsrüge des Klägers war zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wurde und das Amtsgericht die Berufung zunächst nicht zugelassen hatte. Auch hat der Kläger die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausgeführt.

12bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht aber die Anhörungsrüge des Klägers nicht für begründet erachtet. Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Berufung kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Beteiligten wurde verfahrensfehlerhaft übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Vortrags beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 75, juris Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 23). Eine nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist deshalb nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 23 mwN zur Revision und zur Rechtsbeschwerde). An letzterem fehlt es hier.

13(1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichtes ohne Zulassung der Berufung vom nicht um eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VI ZR 418/18, NJW-RR 2020, 188 Rn. 8).

14Das Amtsgericht hat aber nicht gegen seine Hinweispflichten verstoßen. Es hat die Parteien vielmehr darauf hingewiesen, dass es im Verfahren nach § 495a ZPO entscheiden werde, dass für eine mündliche Verhandlung ein Antrag erforderlich sei und eine Entscheidung ergehen könne, gegen die es kein Rechtsmittel gebe. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten war daraus ersichtlich, dass die Nichtzulassung der Berufung sehr wahrscheinlich ist, ohne dass das Amtsgericht ausdrücklich darauf hinweisen musste, dass es im konkreten Fall die Berufung nicht zulassen werde. Bereits die Entscheidung für ein Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung musste ein deutliches Signal für den gewissenhaften Prozessbeteiligten sein, dass das Amtsgericht im Streitfall weder von einer grundsätzlichen Bedeutung noch der Notwendigkeit der Rechtsmittelzulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ausgehen würde. Dies musste auch für den Kläger auf der Hand liegen, da auch die von ihm vorgelegten amtsgerichtlichen Entscheidungen zu Corona-Schutzmaßnahmen bzw. Desinfektionskosten überwiegend im Verfahren nach § 495a ZPO ohne Zulassung der Berufung ergangen waren. Der Beschluss vom enthielt weiter den Hinweis, dass ein Urteil ergehen könnte, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich ist.

15(2) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Amtsgericht bei seinem ersten Urteil keinen auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Parteien verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Der Kläger hat bis zu diesem Urteil die aus seiner Sicht notwendige Zulassung der Berufung an keiner Stelle thematisiert. Er hat allerdings bereits in der Klageschrift seinen Rechtsstandpunkt zur Erforderlichkeit von Corona-Schutzmaßnahmen und deren Ersatzfähigkeit dargelegt und insbesondere auch eine insoweit zusprechende Entscheidung des Amtsgerichts München referiert. Er hat weitere zusprechende amtsgerichtliche Entscheidungen benannt und die Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko referiert. Er hat in seiner Replik erneut zu den Positionen "Schutzmaßnahmen Corona" und "Schutzmaterial Corona" zusprechende amtsgerichtliche Entscheidungen benannt.

16Mit seiner Entscheidung hat das Amtsgericht diesen Vortrag des Klägers aber nicht übergangen, sondern lediglich nicht alle gebotenen rechtlichen Schlüsse gezogen. Das Amtsgericht hat sich nämlich mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu der Erforderlichkeit der Corona-Schutzmaßnahmen und der Erstattungspflichtigkeit der diesbezüglichen Kosten ausdrücklich befasst, seine Klageabweisung mit von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Rechtsstandpunkten begründet und seinerseits für diese eine amtsgerichtliche und eine landgerichtliche Entscheidung angeführt. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend war, ist für die Frage nach einer Gehörsverletzung dabei ohne Belang. Dass das Amtsgericht die - gebotene - Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst auf die Anhörungsrüge des Klägers erwogen hat, stellt hier als solches keinen Gehörsverstoß, sondern einen einfachen Verfahrensfehler dar (vgl. , NJW-RR 2020, 1190 Rn. 17).

17Andere Gründe, die das Amtsgericht berechtigt hätten, seine getroffene Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, nachträglich abzuändern, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Seiters                          Oehler                         Müller

                  Böhm                          Linder

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZB115.21.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-75868