1. Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Schriftstück (hier: Testament), das den Namenszug des Erblassers trägt, auch von diesem herrührt.
2. Die Beurteilung der Echtheit einer Urkunde bleibt regelmäßig einem Schriftsachverständigen vorbehalten, es sei denn, dass sich das Gericht auf anderem Wege eine Überzeugung von der Echtheit verschaffen kann, beispielsweise durch Zeugen, die bei Errichtung des konkreten Schriftstücks zugegen waren oder den Umstand, dass das Testament vom Erblasser in die besondere amtliche Verwahrung gegeben worden ist.
3. Die Überprüfung der nachlassgerichtlichen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht ist grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Anschluss an Senat, 33 Wx 157/23e).
4. Die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts umfasst im Beschwerdeverfahren über die Erteilung eines Erbscheins auch die Kosten des Beteiligten, der selbst keine Beschwerde eingelegt hat, sofern überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt.
5. Sieht sich das Nachlassgericht aufgrund der im Verfahren zutage getretenen Anhaltspunkte zu einer Beweisaufnahme veranlasst, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, die Kosten dieser Beweisaufnahme dem Beteiligten aufzuerlegen, dem das Ergebnis der Beweisaufnahme zugutekommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UAAAJ-75848
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.