1. Ein mobiler Patientenlifter dient dem Wechsel des Aufenthaltsortes und ist ein - nicht individuell angepasstes - Hilfsmittel iSv § 33 Abs 1 SGB V.
2. Wenn der Versicherte in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, schulden diese Einrichtungen als integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Grundpflege (§ 43a SGB XI) mit der Folge, dass sie auch die dafür notwendigen Hilfsmittel vorzuhalten haben. Zu diesen gehört dann auch ein mobiler Patientenlifter.
3. Ein mobiler Patientenlifter ist kein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe.
Fundstelle(n): QAAAJ-75845
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