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Erbschaftsteuer | Zum Bewusstsein der (Teil-) Unentgeltlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG (FG)
Der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) erfordert ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit.
Hintergrund
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Sachverhalt
Der Kläger war neben seinem Vater und seinem Bruder Gesellschafter einer GmbH. Es war ursprünglich durch Erbvertrag vereinbart worden, dass die Söhne jeweils die hälftige S. 311Beteiligung des Vaters an der GmbH erha...