Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 5 Kls 2/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel, mit dem er die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs begehrt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte unbekannte Personen beim Betrieb einer Cannabisplantage, indem er 492 Cannabispflanzen mit einer zu erwartenden Gesamtwirkstoffmenge von 1.080 Gramm THC versorgte.
32. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam. Entscheidend ist, dass der Schuldspruch von der beanstandeten Strafrahmenwahl berührt wird (vgl. ; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 54; MüKo-StPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 52). Zwar lässt das Urteil nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht keinen Rechtsfehler erkennen. Vom Revisionsgericht ist bei der Überprüfung des Strafausspruchs nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO aber das am in Kraft getretene und hier mildere Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis zu beachten (vgl. ). Danach stellt sich das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
43. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es sind zwar die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, weil sich die Beihilfehandlung auf eine nicht geringe Menge bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 106/24, vom – 5 StR 153/24). Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG weicht aber zugunsten des Angeklagten erheblich von dem bisher maßgeblichen des § 29a Abs. 1 BtMG ab. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des neuen Rechts eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 StPO), wenngleich dem vom Landgericht strafmildernd berücksichtigten Umstand, dass es sich bei Marihuana um eine „leichte“ Droge handelt, unter Geltung des neuen Gesetzes keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. , Rn. 5).
Feilcke Tiemann von Schmettau
Arnoldi Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200824B6STR343.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-75794