Kein Vorsteuerabzug aus Einkäufen für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Flugzeugen
Leitsatz
1. Die in § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UStG normierten Steuerbefreiungen sind obligatorisch, sodass in Bezug
auf ihre Inanspruchnahme kein Wahlrecht besteht.
2. Zu den Ausrüstungsgegenständen gehören zumindest die an Bord eines Flugzeugs zum Gebrauch mitgeführten Gegenstände, Rettungsvorrichtungen,
Möbel, Wäsche und anderes Inventar. Zu Versorgungsgegenständen gehören zumindest die während der Beförderungen zum Verbrauch
durch die Besatzungsmitglieder und Fluggäste bestimmten üblichen Gegenstände wie z. B. Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel,
Zeitungen und Zeitschriften, sowie Dekoration, wie Blumen.
3. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG dahingehend, dass ein Vorsteuerabzug aus Vereinfachungsgründen oder zur Förderung
des grenzübergreifenden Flugverkehrs unabhängig davon zu gewähren ist, ob die Eingangsleistungen nach § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung
mit § 8 Abs. 2 UStG steuerfrei sind, scheidet aus.
4. Ein Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt ergibt sich weder nach
dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer noch unter Billigkeitsgesichtspunkten.
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 19/2024 S. 763 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2024 S. 763 UStB 2024 S. 367 Nr. 12 UStB 2024 S. 368 Nr. 12 EAAAJ-75742
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