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BFH Urteil v. - IV R 69/98 BStBl 1999 II S. 691

Gesetze: AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 3AO 1977 § 19 Abs. 3 Satz 1AO 1977 § 164 Abs. 2 Satz 1AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

- Zur gesonderten Gewinnfeststellung bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Wohnsitzgemeinde - Eine unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende gesonderte Feststellung kann nach § 164 Abs. 2 AO aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht vorlagen

Leitsatz

1. Übt ein Steuerpflichtiger seine freiberufliche Tätigkeit in mehreren Gemeinden aus, so ist für die dadurch erzielten Einkünfte nur eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zugleich Wohnsitzfinanzamt, so bedarf es für die außerhalb der Wohnsitzgemeinde erzielten Einkünfte keiner gesonderten Feststellung.

2. Eine gesonderte Feststellung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, darf nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 auch dann aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nicht vorlagen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 691
FAAAA-96629

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