Lehrbuch internationales Steuerrecht
17. Aufl. 2024
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Kapitel 2: Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen – Die Einzelsteuergesetze
2.1 Abgabenordnung
2.1.1 Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO, § 76 FGO)
150Da es den deutschen Finanzbehörden aus völkerrechtlichen Grundsätzen heraus verwehrt ist, außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 AO die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten normiert, die de facto zu einer Umkehr der Beweislast führt: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, alle erforderlichen und notwendigen Unterlagen beizubringen und ggf. innere Tatsachen, wie etwa eine Gewinnerzielungsabsicht, nachzuweisen, wobei für den Grad der Mitwirkungspflicht die Beweisnähe maßgebend ist. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist umso größer, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören und je ungewöhnlicher die Gestaltungen sind. Eine Ausformung der Mitwirkungspflicht ist in § 160 Abs. 1 AO geregelt, der sich mit der Benennung von Gläubigern und (Leistungs-)Empfängern befasst.
151Die erhöhte Mitwirkung...