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BFH Urteil v. - X R 122/98 BStBl 1999 II S. 662

Gesetze: FGO § 47 Abs. 2FGO § 68

Antrag auf Klageänderung gem. § 68 FGO kann fristwahrend nur beim Gericht, nicht bei der beklagten Finanzbehörde gestellt werden

Leitsatz

Für die Fristwahrung eines Antrags nach § 68 FGO ist maßgeblich, wann er bei Gericht eingeht. Insoweit ist die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO - Wahrung der Klagefrist durch Anbringung der Klage bei der zuständigen Behörde - nicht anwendbar, auch nicht analog.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 662
DB 2000 S. 308 Nr. 6
YAAAA-96614

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