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Verfahrensrecht | Zwingendes Dateiformat elektronischer Dokumente (BFH)
Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann i. S. des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i. V. mit § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Mit Urteil vom wies das FG die Klage des Klägers ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer St...