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Verfahrensrecht | Zwingendes Dateiformat elektronischer Dokumente (BFH)
Ein elektronisches Dokument ist
jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann i. S. des
§ 52a Abs.
2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der
elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Ein Dokument, das bei
einem Gericht nicht in dem nach
§ 52a Abs.
2 Satz 1 FGO i. V. mit § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen
Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht
wirksam an das Gericht übermittelt (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Mit Urteil vom wies das FG die Klage des Klägers ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer St...