Instanzenzug: LG Mannheim Az: 23 KLs 605 Js 23895/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten A. ist ergänzend auszuführen:
Die Verfahrensrügen greifen bereits deswegen nicht durch, weil der Angeklagte in seinem Hilfsbeweisantrag vom keine ausreichend bestimmten Tatsachen behauptet hat. Jedenfalls angesichts der Vielzahl der den Angeklagten A. belastenden Indizien (namentlich enge familiäre und geschäftliche Verbundenheit, Durchsuchung des Betriebsgeländes im Januar 2020, keine Liquidität bei den neu gegründeten Gesellschaften; UA S. 141-143), anhand derer sich die Überzeugung des Landgerichts vom Vorsatz als rechtsfehlerfrei erweist, hätte er das angebliche Tarnen der Aushöhlung der I. GmbH als „sinnvolle geschäftliche Vorgehensweise“ durch den Auslandszeugen E. dem Inhalt und den Umständen nach insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzisieren müssen. Im Übrigen sind die genannten Hilfstatsachen unschwer als gewichtiger einzustufen, sodass die Behauptungen aus dem Hilfsbeweisantrag zu etwaigen Beschönigungen ohne Weiteres als tatsächlich bedeutungslos abzulehnen sind (vgl. dazu Rn. 5 mN). Insoweit gilt nichts anderes als in Bezug auf die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten A. , der entsprechende Darstellungen durch den Mitangeklagten K. behauptet hat (UA S. 143).
Jäger
Wimmer
RiBGH Prof. Dr. Bär ist urlaubs-bedingt ortsabwesend und dahergehindert zu unterschreiben.
Jäger
Leplow
Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200824B1STR315.24.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-75501