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BFH Urteil v. - II R 34/99 BStBl 1999 II S. 637

Gesetze: BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1RADG § 4 Abs. 1 und 2

Zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof durch einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt

Leitsatz

Vor dem BFH kann sich ein Beteiligter durch einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person handelt, die gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG zur Vertretung befugt ist. Einer Bevollmächtigung des Einvernehmensanwalts durch den Beteiligten bedarf es nicht. Das Einvernehmen ist jedoch schriftlich nachzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 637
PAAAA-96604

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